(1) Die Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Ausschusses vorzubringen.
(2) Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter haben Anfragen der Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer zu beantworten oder ihrem Ausschuss weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer haben die Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuss, dem sie angehören, zu berichten, sofern dies von der Landeslehrerin bzw. dem Landeslehrer verlangt wird.
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