Art. 1 § 17 § 17Protokoll — V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f. Landeslehrerinnen u. -lehrer f. allgemein bildende u. berufsbildende Pflichtschulen
(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolls obliegt der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 7 Abs. 2).
(2) In das Protokoll sind insbesondere aufzunehmen:
a) Ort, Tag und Dauer sowie die Tagesordnung der Versammlung;
b) die Zahl der stimmberechtigten, die Zahl der anwesenden und die Zahl der abwesenden stimmberechtigten Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer der Dienststelle;
c) die Anträge in wörtlicher Fassung;
d) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
e) das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen;
f) die Verfügungen der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);
g) eine kurze Darstellung des Verlaufs der Versammlung.
(3) Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer des Dienststellenausschusses sowie von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Dienststellenversammlung zu unterfertigen.
(4) Jeder stimmberechtigten Landeslehrerin bzw. jedem stimmberechtigten Landeslehrer der Dienststelle ist auf ihr bzw. sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.