(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst der bzw. dem Vorsitzenden des Ausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
(2) Zur Beschlussfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Abs. 1 die sonst der bzw. dem Vorsitzenden des Ausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
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