(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse), in der Folge kurz „Aus schüsse“ genannt, sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, dass die Mitglieder der Ausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Einberufung auf elektronischem Weg ist einer schriftlichen Einberufung gleichzuhalten.
(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschussmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
(3) Das Verlangen der Mitglieder eines Ausschusses, diesen Ausschuss einzuberufen (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz Bundes-Personalvertretungsgesetz), ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.
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