(1) Das Einlangen des Wahlvorschlags (§ 20 Abs. 3 Bundes-Personalvertretungsgesetz) ist von der bzw. vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter bewerben (Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin bzw. eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlags zu enthalten, anderenfalls die bzw. der Erstunterzeichnete als Vertreterin bzw. Vertreter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach der erstvorgeschlagenen Wahlwerberin bzw. dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
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