(1) Der Zentralwahlausschuss hat
1. den von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemäß § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen den Dienststellenwahlausschüssen und den Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleitern seines Bereichs oder
2. im Fall von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes den Beschluss betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuss und der zuständigen Dienststellenleiterin bzw. dem zuständigen Dienststellenleiter
so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, dass die Ausschreibung unter der Berücksichtigung der siebenwöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2019)
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
a) den Hinweis, dass die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag an dieser Stelle verlautbart werden;
b) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses;
c) den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste (§ 7) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
d) die Frist (§ 20 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz) während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt;
e) den Hinweis, dass Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 8 Abs. 1) während der Auflagefrist bei der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
f) den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerberinnen bzw. Bewerber (Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber) enthalten dürfen als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss;
g) den Hinweis, dass die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem 14. Tage vor dem (ersten) Wahltag am gleichen Ort, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden;
h) den Hinweis, dass Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;
i) den Hinweis, dass das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, dass aber Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl (an den Wahltagen) nicht in der Dienststelle anwesend sein können, bei der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post, Dienst- oder Kurierpost beantragen können.
(Anm: LGBl. Nr. 74/2019)
(3) Die von der bzw. vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so dass alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
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