(1) Die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinn des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss ist dem Zentralwahlausschuss von der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telefonisch, per Telefax oder per E-Mail als auch schriftlich mitzuteilen.
(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuss obliegenden Aufgaben hat der Zentralwahlausschuss zu erfüllen.
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