(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 15 Abs. 4 keine Anwendung.
(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuss zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinn des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der die bzw. der Wahlberechtigte angehört.
(3) Der bzw. dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 11 Abs. 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übermitteln bzw. auszuhändigen.
(4) Die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat der Wählerin bzw. dem Wähler über die Vorschrift des § 21 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben und die Wählerin bzw. der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
(5) Ist eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 Bundes-Personalvertretungsgesetz) wahlberechtigt, so hat sie bzw. er ihr bzw. sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuss auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuss errichtet ist. Dieser bzw. diesem Bediensteten ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.
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