(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschussbereichs zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.
(2) Die Wahlkundmachung im Sinn des § 5 Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerberinnen bzw. Bewerber (Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber) enthalten dürfen, als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten, und die Mindestzahl der Unterschriften von zum Zentralausschuss Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss, zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 74/2019)
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