(1) Wird eine Wahl im Sinn des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil der Wahl eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
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