(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 11), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, Dienst- oder Kurierpost einsenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Dienststellenwahlausschuss übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuss ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postweg dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln.
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuss einlangt.
(3) Die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihr bzw. ihm ungeöffnet unter Verschluss bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 23 Abs. 1) hat die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuss die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 21 Abs. 3) mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuss zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuss bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 21 Abs. 4) und Briefumschläge von Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt“ oder „Nicht wahlberechtigt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) zu vermerken.
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