(1) Die Wahl wird, soweit im § 22 nicht anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jede Wählerin bzw. jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Dienststellenwahlausschuss. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 19) festzuhalten.
(4) Erscheint eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter zur Wahl, die bzw. der gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht nicht mehr besitzt, so hat der Dienststellenwahlausschuss festzustellen, dass das Wahlrecht der bzw. des Bediensteten erloschen ist.
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