(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuss ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.
b) Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuss zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenausschussmitglieder der einzelnen Wählergruppe enthalten ist.
c) Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuss fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.
d) Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuss, so fällt der Sitz jener Wählergruppe zu, der anlässlich der Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl von Reststimmen verbleiben. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuss, so entscheidet unter diesen das Los.
(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.
(3) Der Dienststellenausschuss hat seinen Beschluss über die Bestellung einer bzw. eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses dieser bzw. diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuss kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt.
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