(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 15 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuss diese Anzahl zu überprüfen, im Fall des § 15 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuss davon zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.
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