(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte, oder
c) überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder
d) zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder
e) aus dem von der Wählerin bzw. vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe sie bzw. er wählen wollte.
(Anm: LGBl. Nr. 74/2019)
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Ausschuss, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
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