(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuss entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 vH dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist der Übernehmerin bzw. dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuss.
(4) Der Zentralwahlausschuss kann die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Dienststellenwahlausschuss überlassen. In diesem Fall hat der Dienststellenwahlausschuss vorzusorgen, dass aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.
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