Der Dienststellenwahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten der Wählerin bzw. des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im Übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 60 der Nationalrats-Wahlordnung, BGBl. Nr. 391/1970, sinngemäß.
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