Art. 1 § 12 § 12Wahlvorbereitung — Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
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(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs vorzunehmen.
(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ 5 Abs. 3) zu verlautbaren.
(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeit an dem gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Ort stattzufinden. Der Wahlort muss für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.
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