(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post, Dienst- oder Kurierpost gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im Folgenden „Briefwahl“ genannt) muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltag möglich ist, dass sie die bzw. der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechts benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuss die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen. Die Voraussetzungen für die Briefwahl sind jedenfalls dann offenkundig, wenn sich die Wahlzelle außerhalb eines Dienststellenteiles (Schule) befindet.
(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrags, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, dass die Ausübung des Wahlrechts durch die Wahlberechtigte bzw. den Wahlberechtigten gesichert ist.
(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuss fest, dass die bzw. der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat dieser ihr bzw. ihm nachweislich zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:
a) einen gleichen wie für die übrigen Wählerinnen bzw. Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, § 14),
b) einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) und
c) einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Zunamen der bzw. des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten zweiten Umschlag (Briefumschlag).
(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuss fest, dass die bzw. der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung der bzw. dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuss schriftlich zu vermerken und von der bzw. dem Bediensteten durch ihre bzw. seine Unterschrift zu bestätigen.
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