(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 Bundes-Personalvertretungsgesetz) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend der Vertreterin bzw. dem Vertreter des Wahlvorschlags mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 Bundes-Personalvertretungsgesetz) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 Bundes-Personalvertretungsgesetz) überreicht wurde;
b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 3 Bundes-Personalvertretungsgesetz) trägt;
c) nicht mindestens eine wählbare Wahlwerberin bzw. einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 5 und 6 Bundes-Personalvertretungsgesetz) enthält;
d) die vom Dienststellenwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinn des Abs. 2 trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.
(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 Bundes-Personalvertretungsgesetz) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuss ist vom Dienststellenwahlausschuss nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass dem Dienststellenwahlausschuss glaubhaft gemacht wird, dass eine Unterzeichnerin bzw. ein Unterzeichner des Wahlvorschlags durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 17. Tag vor dem (ersten) Wahltag erfolgt ist. (Anm: LGBl. Nr. 74/2019)
(6) Wenn eine Wahlwerberin bzw. ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, nicht mehr jener Dienststelle angehört, bei der sie bzw. er sich am Tag der Wahlausschreibung befunden hat, oder nach Abs. 1 aus dem Wahlvorschlag gestrichen wurde, so kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung einer anderen Wahlwerberin bzw. eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens am 17. Tag vor dem (ersten) Wahltag beim Dienststellenwahlausschuss einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2019)
(7) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlags kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 Bundes-Personalvertretungsgesetz) bekämpft werden.
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