(1) Unterausschüsse des Ausschusses haben aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zu bestehen. In dem Beschluss des Ausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die Aufgaben, die dem Unterausschuss zur Vorbereitung und Beratung übertragen werden, genau zu umschreiben. Dabei ist zu beachten, dass keine Überschneidungen mit den Aufgaben anderer Unterausschüsse entstehen.
(2) Die erste Sitzung des Unterausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bildung des Unterausschusses einzuberufen.
(3) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Unterausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Fall der Verhinderung dieses Mitglieds das älteste anwesende Mitglied. Der Unterausschuss hat in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) und eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer zu wählen. Unmittelbar nach der Wahl der bzw. des Vorsitzenden hat diese bzw. dieser den Vorsitz zu übernehmen.
(4) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden hat im Fall der Verhinderung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden deren bzw. dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer hat über die Sitzungen des Unterausschusses die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen.
(5) Der Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Der Unterausschuss kann dem Ausschuss, wenn dieser nicht ausdrücklich einen schriftlichen Bericht gefordert hat, seinen Bericht schriftlich übermitteln oder von einer bzw. einem von ihm bestellten Berichterstatterin bzw. Berichterstatter mündlich vortragen lassen. Den Mitgliedern des Unterausschusses, die mit ihrer Meinung in der Minderheit geblieben sind, steht es frei, die von ihnen vorgeschlagene Fassung des Berichts dem Ausschuss als Minderheitsbericht zu übermitteln oder vorzutragen.
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