(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, in das die Mitglieder des Ausschusses über Verlangen Einsicht nehmen können.
(2) Die Führung des Protokolls obliegt der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer. Werden mehrere Schriftführerinnen bzw. Schriftführer gewählt, so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge festzustellen, in der sie bei Verhinderungen zur Führung des Protokolls herangezogen werden. Steht keine Schriftführerin bzw. kein Schriftführer zur Verfügung, so hat der Ausschuss für die betreffende Sitzung eine Ersatzschriftführerin bzw. einen Ersatzschriftführer zu wählen, der bzw. dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen. Die Ersatzschriftführerin bzw. der Ersatzschriftführer hat auch über den vor ihrer bzw. seiner Wahl liegenden Teil der Sitzung Protokoll zu führen.
(3) Das Protokoll hat zu enthalten:
a) Ort, Tag und Dauer der Sitzung;
b) die Namen der anwesenden sowie die Namen der entschuldigten Mitglieder des Ausschusses unter Anführung des Entschuldigungsgrunds;
c) die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert oder ergänzt wurde, die endgültige Tagesordnung (§ 4 Abs. 2);
d) sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, den Ein- und Auslauf (§ 4 Abs. 3);
e) die Anträge in wörtlicher Fassung;
f) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
g) das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;
h) den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten;
i) die Verfügungen der bzw. des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);
j) die zur Information der Ausschussmitglieder gemachten Mitteilungen.
(4) Der Ausschuss kann beschließen, dass Gegenstände, die gemäß Abs. 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.
(5) Die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuss kann beschließen, dass Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlussprotokoll).
(6) Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Ausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf (§ 4 Abs. 3) zu verlesen.
(7) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls zu stellen. Hierüber hat der Ausschuss sogleich abzustimmen.
(8) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Ausschuss. Es ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer und von der bzw. dem Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.
(9) Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer aufzubewahren und der Nachfolgerin bzw. dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.
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