(1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt der Ausschuss keine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluss eines Mitglieds des Ausschusses hat jedenfalls geheim zu erfolgen.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich die Abstimmende bzw. der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfall die bzw. der Vorsitzende.
(3) Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied des Ausschusses ist unzulässig.
(4) Stimmenthaltung ist zulässig.
(5) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefassten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet im Zweifel die bzw. der Vorsitzende.
(6) Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.
(7) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu verlesen.
(8) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie bzw. er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; anderenfalls ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
(9) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt der bzw. dem Vorsitzenden.
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