(1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.
(2) Die bzw. der Vorsitzende hat den Ausschussmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Rednerliste zu führen. Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag, so steht das Schlusswort der bzw. dem zu, auf deren bzw. dessen Antrag der Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
(3) Die bzw. der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Sie bzw. er hat insbesondere vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.
(4) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist die bzw. der Vorsitzende berechtigt, einem Mitglied des Ausschusses durch den Ruf „Zur Ordnung“ die Missbilligung des Verhaltens auszusprechen. Die bzw. der Vorsitzende kann ein Mitglied des Ausschusses, das in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunkts weitgehend abweicht, mit dem Ruf „Zur Sache“ ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben. Hat die bzw. der Vorsitzende in einer Sitzung eine Rednerin bzw. einen Redner bereits zweimal „Zur Sache“ oder „Zur Ordnung“ ermahnt, so ist sie bzw. er berechtigt, der Rednerin bzw. dem Redner das Wort zu entziehen.
(5) Der Ausschuss kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednerinnen bzw. Rednern keine weiteren Rednerinnen bzw. Redner mehr zuzulassen (Schluss der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, dass der Tagesordnungspunkt durch die Ausführungen der bereits vorgemerkten Rednerinnen bzw. Redner genügend erörtert sein wird.
(6) Über den Antrag auf Schluss der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin bzw. eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluss der Rednerliste ist unzulässig. Abs. 2 letzter Satz bleibt unberührt.
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