(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Ausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses (§ 22 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(2) Die Tagesordnung ist von der bzw. dem Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Abänderung und Ergänzung der Tagesordnung darf der Ausschuss nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.
(3) Nach der Verlesung und eventuellen Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung im Sinn des Abs. 2 und nach der Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung (§ 7 Abs. 8) sind die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Ausschuss abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von der bzw. dem Vorsitzenden oder von jenem Mitglied des Ausschusses, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden, zu erläutern; sodann ist von der bzw. dem Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluss der Debatte ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunkts abzustimmen.
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