Die bzw. der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen, ihre Beschlussfähigkeit festzustellen und die Tagesordnung zu verlesen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und der §§ 5 und 6 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) jedenfalls geheim zu erfolgen hat.
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