(1) Sind sowohl die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenausschusses als auch ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststellenausschusses anwesend, so hat die an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Landeslehrerin bzw. der an Lebensjahren älteste anwesende Landeslehrer den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen.
(2) Ist von zwei Vertrauenspersonen die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson (§ 6 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz) verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen.
(3) Die bzw. der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; sie bzw. er ist berechtigt, Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu verweisen.
(4) Die bzw. der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung vor Erledigung der Tagesordnung zu schließen, wenn ihr bzw. ihm die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich erscheint.
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