(1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle sowie in allen in Betracht kommenden Schulen, erforderlichenfalls auch in mehreren Ausfertigungen, so bekannt zu machen, dass sie alle Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist der Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Einberufung mitzuteilen.
(2) Bei der Festlegung des Termins der Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte zu enthalten, derentwegen gemäß § 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Einberufung der Dienststellenversammlung verlangt wurde.
(4) Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§ 6 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz), ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten.
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