(1) Erfüllt die bzw. der Vorsitzende, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter oder die Schriftführerin bzw. der Schriftführer eines Ausschusses die ihr bzw. ihm obliegenden Aufgaben durch länger als zwei Monate nicht, so kann sie bzw. er von jenem Ausschuss, von dem sie bzw. er gewählt wurde, ihrer bzw. seiner Funktion im Ausschuss enthoben werden.
(2) Im Fall des Abs. 1 und in den anderen Fällen der Beendigung der Ausschussfunktion (Verzicht, Rücktritt usw.) hat der Ausschuss unverzüglich durch Wahl aus seiner Mitte für die Neubesetzung der Funktion zu sorgen.
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