(1) Die erste Sitzung des Ausschusses (§ 22 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz) ist so anzuberaumen, dass an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können.
(2) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Ausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Fall der Verhinderung dieses Mitglieds das älteste anwesende Mitglied.
(3) Unmittelbar nach der Wahl der bzw. des Vorsitzenden hat diese bzw. dieser den Vorsitz zu übernehmen.
(4) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl einer Schriftführerin bzw. eines Schriftführers das Protokoll führt.
(5) Die gewählte Schriftführerin bzw. der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach ihrer bzw. seiner Wahl aufzunehmen.
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