(1) Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:
1. die Errichtung von Flugplätzen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013;
2. die Errichtung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 und von Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe nach § 54 AWG 2002;
3. die Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost sowie von Senkgrubeninhalten, wobei die Ausbringung von derartigen Feststoffen von wasserrechtlich bewilligten biologischen Abwasserreinigungsanlagen alpiner Objekte, die innerhalb des Schongebiets liegen, vom Verbot ausgenommen ist;
4. die Ablagerung radioaktiver Stoffe;
5. die Ablagerung oder der Einbau von mineralischem Recyclingmaterial; ausgenommen davon sind qualitätsgesicherte Recyclingbaustoffe der Qualitätsstufen A und A+ nach der "Richtlinie für Recycling-Baustoffe" des österreichischen Baustoff-Recycling Verbands, 8. Auflage, September 2009;
6. die Ablagerung oder der Einbau von Aushubmaterial (Bodenaushub und Erdaushub), ausgenommen jenes Material, welches nach Vorgaben des jeweils geltenden Bundesabfallwirtschaftsplans zulässigerweise im Zuge von Tiefbaumaßnahmen verwendet oder sonstig zulässigerweise verwertet werden darf (zB für Geländekorrekturen);
7. die Ablagerung von Aschen und Verbrennungsrückständen, wobei der zulässige Einsatz von Holzasche (Abfallschlüsselnummer 31306) zur Bodenverbesserung im Sinn des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 oder entsprechend der "Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen" des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1. Auflage 2011, sowie die Verwendung im Zuge einer ordnungsgemäßen zulässigen Eigenkompostierung nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009) und die nachfolgende Verwendung des daraus gewonnenen Kompostes vom Verbot ausgenommen sind;
8. die Einbringung von kommunalem und betrieblichem Abwasser in das Grundwasser, wobei die Versickerung von thermisch verändertem, stofflich unverschmutztem Grundwasser sowie von vorgereinigten Abwässern aus wasserrechtlich bewilligten biologischen Abwasserreinigungsanlagen alpiner Objekte, die sich im Schongebiet befinden, vom Verbot ausgenommen sind;
9. die Errichtung von Anlagen zur direkten (ohne Bodenpassage) vorgenommenen Einbringung von Oberflächenwässern in das Grundwasser (zB Sickerschächte), wobei Anlagen zur Versickerung von geringfügig verunreinigten Dachwässern vom Verbot ausgenommen sind;
10. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Betrieben, bei denen auf Grund der Betriebs- oder Produktionsweise wassergefährdende Stoffe im Sinn des § 31a WRG. 1959 mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr 6.000 l verwendet oder gelagert werden, wobei davon dem Stand der Technik entsprechende Tourismuseinrichtungen und militärische Anlagen ausgenommen sind;
11. die Errichtung oder Erweiterung von geschlossenen Siedlungsgebieten;
12. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe nach dem MinRoG;
13. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen mit Erd bestatt ung.
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(3) Im Schongebiet gelten nachstehende Meldepflichten:
1. Der Transport wassergefährdender Stoffe als freihängende Last von Seilbahnen oder Luftfahrzeugen ist den zu überfliegenden Gemeinden innerhalb des Schongebiets spätestens am letzten Werktag vor dem Flug während der Amtsstunden zu melden.
2. Die Errichtung, Änderung und Auflassung von Wasserversorgungsanlagen, sofern sie nicht bewilligungspflichtig ist, ist vor Umsetzung der Maßnahme der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
3. Betankungen aus mobilen Anlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l sind unter Angabe des beabsichtigten Betankungszeitraums und des Treibstoffumschlags spätestens eine Woche vor Beginn der jeweiligen Standortgemeinde während der Amtsstunden zu melden.
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