(1) Im Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinn des § 31a WRG. 1959 mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr als 200 l, wobei
a) die Lagerung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen nach dem Stand der Technik bis zu einem Lagervolumen von insgesamt 6.000 l und
b) Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden,
von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
2. die nicht unter das Mineralrohstoffgesetz (MinRoG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des BGBl. I Nr. 129/2013, fallenden Entnahmen von mineralischen Rohstoffen tiefer als 3 m unter Geländeoberkante;
3. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme;
4. die Durchführung von Erdaufschlüssen, bleibenden Grabungen (zB Hanganschnitte, Tunnelbauten, Forstwege, Schipisten), Bohrungen, Baugruben und Schürfgräben sowie die Durchführung von Spreng ungen, wenn die damit verbundenen Eingriffe tiefer als 3 m unter Geländeoberkante reichen;
5. die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für KfZ, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 250 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
6. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen oder Einrichtungen zur Freizeitnutzung, wobei Anlagen, von denen keine Grundwassergefährdung ausgeht (zB Volleyballplätze im Gegensatz zu etwa Golfplätzen und Motorsportanlagen), von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
7. die Errichtung von militärischen Übungsplätzen sowie von Feldtankstellen und Versorgungspunkten für Betriebsmittel im Rahmen von militärischen Übungen;
8. die Herstellung von Entwässerungsanlagen, die nicht ohnehin von § 40 WRG. 1959 erfasst ist;
9. die Errichtung und Erweiterung von Senkgruben und Anlagen zur Sammlung und Lagerung von Wirtschaftsdünger;
10. Rodungen in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m²;
11. die Anlage von Forstgärten, Baumschulen sowie die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten zur landwirtschaftlichen Tierproduktion (Ställe) und von Wildgehegen;
12. die Nutzung von Quellen über den Haus- und Wirtschaftsbedarf hinaus.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise