LandesrechtOberösterreichVerordnungenGrundwasserschongebietsverordnung Enns

Grundwasserschongebietsverordnung Enns

In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Enns wird in den Gemeinden Enns, Hargelsberg und Kronstorf das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „Enns", im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

§ 2 § 2 Grenzen

In der Anlage 1 sind die Außengrenzen sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch einen Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

§ 3 § 3 Wasserschutzgebiete

Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

§ 4 § 4 Bewilligungspflichtige Maßnahmen im gesamten Schongebiet

(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvor schriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, und sofern sie nicht nach § 5 Abs. 1 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrecht lichen Bewilligung:

1. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinn des § 31a WRG. 1959 mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr als 200 l, wobei

a) die Lagerung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen nach dem Stand der Technik bis zu einem Lagervolumen von insgesamt 5.000 l und

b) Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutz relevanten Kriterien berücksichtigt werden,

von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;

2. Aufgrabungen aller Art tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel, wobei

a) Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,

b) Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959,

c) die Errichtung von dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen zur Versickerung gering verunreinigter Dachwässer,

d) Maßnahmen zur Grundwassererkundung oder Verbesserung der Grundwasser qualität

von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;

3. die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 250 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen und sonstige Waldwege, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;

4. die Errichtung von Flugplätzen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013;

5. die Errichtung von militärischen Übungsplätzen sowie von Feldtankstellen und Versorgungspunkten für Betriebsmittel im Rahmen von militärischen Übungen;

6. die Errichtung oder Erweiterung von Betrieben gemäß Ein stufung „M“ und „B“ nach der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 (Oö. BTypVO 1997) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2001 auf abgesenkten Trockenbaggerungsflächen.

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

§ 5 § 5 Sonstige Einschränkungen im gesamten Schongebiet

(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:

1. die Errichtung von Deponien für Reststoffe und Massenabfälle gemäß der Deponie verordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011;

2. die Ablagerung radioaktiver Abfälle;

3. die Ablagerung oder der Einbau von mineralischem Recyclingmaterial; ausgenommen davon sind qualitätsgesicherte Recyclingbaustoffe der Qualitätsstufen A und A + nach der „Richtlinie für Recycling-Baustoffe“ des österreichischen Baustoff-Recycling Verbands, 8. Auflage, September 2009;

4. die Ablagerung oder der Einbau von Aushubmaterial (Bodenaushub und Erdaushub), ausgenommen jenes Material, welches nach Vorgaben des jeweils geltenden Bundes-Abfallwirtschaftsplans zulässigerweise im Zuge von Tiefbaumaßnahmen verwendet oder sonstig zulässigerweise verwertet werden darf (zB für Geländekorrekturen);

5. die Ablagerung von Aschen und Verbrennungsrückständen, wobei der zulässige Einsatz von Holzasche (Abfallschlüsselnummer 31306) zur Bodenverbesserung im Sinn des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 oder entsprechend der „Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen“ des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1. Auflage 2011, sowie die Verwendung im Zuge einer ordnungsgemäßen zulässigen Eigenkompostierung nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009) und die nachfolgende Verwendung des daraus gewonnenen Kompostes vom Verbot ausgenommen sind;

6. die Errichtung oder Erweiterung von Nassbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;

7. die Errichtung von Betrieben gemäß Ein stufung „I“ nach der Oö. BTypVO 1997 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2001 und von thermischen oder chemischen Abfallbehandlungs- bzw. -verwertungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2013;

8. die Einbringung von kommunalem und betrieblichem Abwasser in das Grundwasser, wobei die Versickerung von thermisch verändertem, stofflich unverschmutztem Grundwasser vom Verbot ausgenommen ist;

9. die Errichtung von Anlagen zur direkten (ohne Bodenpassage) vorgenommenen Einbringung von Oberflächenwässern in das Grundwasser (zB Sickerschächte), wobei Anlagen zur Versickerung von Dachwässern vom Verbot ausgenommen sind;

10. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die Wirkstoffe Bentazon, Metolachlor, Chloridazon oder Terbuthylazin enthalten.

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

(3) Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht unter Anwendung der „Richtlinien für die sachgerechte Düngung“ des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 6. Auflage, 2006, zu erfolgen.

§ 6 § 6 Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Kernzone des Schongebiets

(1) Über die im § 4 als bewilligungs pflichtig verordneten Maß nahmen hinaus bedürfen in der Kernzone folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechts vor schriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde:

1. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung von mehr als 1.000 l wassergefährdender Kraft-, Brenn- und Schmier stoffe, wobei Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutz relevanten Kriterien berücksichtigt werden, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;

2. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen oder Einrichtungen zur Freizeitnutzung, wobei Anlagen, von denen keine Grundwassergefährdung ausgeht (zB Beachvolleyballplätze im Gegensatz zu etwa Golfplätzen und Motorsportanlagen), von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;

3. die Errichtung und die Erweiterung von Autobahnen, Schnellstraßen, Landesstraßen B und Schienenwegen;

4. die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 100 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen und sonstige Waldwege, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;

5. Aufgrabungen aller Art tiefer als 2 m unter Geländeoberkante, wobei

a) Aufgrabungen mit einer Fläche kleiner als 250 m²,

b) Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von bestehenden Anlagen bis zu einer Tiefe von 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel,

c) Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959,

d) die Errichtung von dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen zur Versickerung geringfügig verunreinigter Dachwässer,

von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

§ 7 § 7 Sonstige Einschränkungen in der Kernzone des Schongebiets

(1) Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:

1. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Aufbereitung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002;

2. die Errichtung und Erweiterung von Trockenbagger ungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;

3. Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel, wobei

a) Maßnahmen im Interesse des Betriebs der Wasser versorgungsanlage der Gemeinde Enns,

b) Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Infrastruktur einrichtungen wie für Wasser, Abwasser, Gas, Telekommunikation, Elektrizitäts versorgung oder für Straßen- oder Schienenverkehr im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 usw.,

c) Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,

d) Maßnahmen zur Grund wassererkundung oder zur Verbesserung der Grundwasserqualität,

vom Verbot ausgenommen sind;

4. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen mit Erd bestatt ung;

5. die Ausbringung von Klär schlamm, Klär schlamm- oder Müll kompost sowie von Senkgrubeninhalten, wobei die Ausbringung von betriebseigenen häuslichen Senkgrubeninhalten vom Verbot ausgenommen ist;

6. die Errichtung von Feldmieten und unbefestigten Gärfutter mieten, wobei die Zwischenlagerung von auf den abgeernteten Flächen angefallenen Ernterückständen aus der Gemüseproduktion vom Verbot ausgenommen ist;

7. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Grundwasserentnahme, wobei Grundwasserentnahmen

a) im Interesse des Betriebs der Wasser versorgungs anlage der Gemeinde Enns, der thermischen Grundwasser nutzung oder des Grund wasser schutzes bzw. der Grundwassererkundung,

b) zur Sanierung und/oder Sicherung von Boden- und Grundwasser verun reinigungen und von Altlasten,

c) gemäß § 10 Abs.1 WRG. 1959 (Hausbrunnen),

vom Verbot ausgenommen sind;

8. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von gewerblichen oder industriellen Betriebsanlagen, in denen wasser gefährdende Stoffe im Sinn des § 31a WRG. 1959 (außer Abwasser) erzeugt, gelagert, verwendet, umgeschlagen und abge leitet werden, wobei

a) Kleinstmengen in dauerhaft sicheren und medienbeständigen Behältnissen in einer für den Haus- und Wirtschaftsbedarf üblichen Menge, wenn für die Erzeugung, Lagerung, Verwendung, den Umschlag und die Leitung Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen sind und damit die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, und

b) Maßnahmen, die der Modernisierung sowie der Anpassung bestehender gewerblicher oder industrieller Betriebs anlagen an den Stand der Technik dienen,

vom Verbot ausgenommen sind.

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

(3) Öffentliche Kanalisationsanlagen sind längstens innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in weiterer Folge in Abhängigkeit des Kanalzustands und des Kanalalters regelmäßig, jedoch zumindest alle zehn Jahre, sowie nach Durchführung von Baumaßnahmen, die den ordnungsgemäßen Zustand der Kanalanlagen beeinträchtigen können, von einer fachkundigen Person auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen (zB visuelle Überprüfung, Kamerabefahrung, Druckprüfung). Die Aufzeichnungen sind bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(4) Bei Forstgärten, Christbaumkulturen und im Wald ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Ausnahme: Schutzmittel vor Wildschäden) und die Stickstoffdüngung unter Angabe von Datum, Menge, Handelsbezeichnung und betroffener Fläche aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind zumindest zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit landwirtschaftlicher Nutzfläche haben schlagbezogene Aufzeichnungen mit Angaben zu Kulturführung, Düngung und Pflanzenschutz zu führen. Aufzeichnungen mit identischem Inhalt, die bereits im Rahmen von freiwilligen Förderungsprogrammen geführt werden, können verwendet werden. Folgende Angaben müssen enthalten sein:

1. Grundstücksnummer, KG-Nummer und Schlagbezeichnung,

2. Kultur mit Anbau- und Erntezeitpunkt,

3. Vorfrucht,

4. ausgebrachte Stickstoff-Düngemittel mit Handelsbezeichnung, Menge pro ha und Ausbringungszeitpunkt,

5. ausgebrachte Pflanzenschutzmittel mit Handelsbezeichnung, Menge pro ha und Ausbringungszeitpunkt,

6. Ertrag pro ha.

Die Aufzeichnungen sind zumindest zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 8 § 8 Strafbestimmung

Übertretungen der §§ 4 bis 7 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.

§ 9 § 9 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

(3) Die im § 5 angeführte „Richtlinie für Recycling-Baustoffe“ kann beim Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Die im § 5 angeführte „Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen“ und die ebenfalls im § 5 angeführte „Richtlinie für die sachgerechte Düngung“ können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.