(1) Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:
1. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Aufbereitung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002;
2. die Errichtung und Erweiterung von Trockenbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;
3. Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art tiefer als 5 m unter Geländeoberkante, wobei
a) Maßnahmen im Interesse des Betriebs der Wasserversorgungsanlage „Schaunburgleiten",
b) Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Infrastruktureinrichtungen wie für Wasser, Abwasser, Gas, Ferngas, Telekommunikation, Elektrizitätsversorgung oder für Straßen- oder Schienenverkehr im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 usw.,
c) Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,
d) Maßnahmen zur Grundwassererkundung oder zur Verbesserung der Grundwasserqualität,
e) Maßnahmen zur Errichtung und Instandhaltung von bereits wasserrechtlich bewilligten Bewässerungsbrunnen
vom Verbot ausgenommen sind.
4. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen mit Erdbestattung;
5. die Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost, sowie von Senkgrubeninhalten, wobei die Ausbringung von betriebseigenen häuslichen Senkgrubeninhalten vom Verbot ausgenommen ist;
6. die Errichtung von Feldmieten und unbefestigten Gärfuttermieten, wobei die Zwischenlagerung von auf den abgeernteten Flächen angefallenen Ernterückständen aus der Gemüseproduktion vom Verbot ausgenommen ist;
7. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Grundwasserentnahme, wobei Grundwasserentnahmen
a) im Interesse des Betriebs der Wasserversorgungsanlage „Schaunburgleiten", der thermischen Grundwassernutzung oder des Grundwasserschutzes bzw. der Grundwassererkundung,
b) zur Sanierung und/oder Sicherung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen und von Altlasten,
c) gemäß § 10 Abs. 1 WRG. 1959 (Hausbrunnen) und für Bewässerungszwecke aus bereits bewilligten Bewässerungsbrunnen,
vom Verbot ausgenommen sind.
8. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von gewerblichen oder industriellen Betriebsanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinn des § 31a WRG. 1959 (außer Abwasser) erzeugt, gelagert, verwendet, umgeschlagen und abgeleitet werden, wobei
a) Kleinstmengen in dauerhaft sicheren und medienbeständigen Behältnissen in einer für den Haus- und Wirtschaftsbedarf üblichen Menge, wenn für die Erzeugung, Lagerung, Verwendung, den Umschlag und die Leitung Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen sind und damit die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, und
b) Maßnahmen, die der Modernisierung sowie der Anpassung bestehender gewerblicher oder industrieller Betriebsanlagen an den Stand der Technik dienen
vom Verbot ausgenommen sind.
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorliegen.
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