(1) Dieses Chancengleichheitsprogramm dient der Weiterentwicklung (Qualitätssicherung) der Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG in Oberösterreich.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der Planung gemäß § 31 Abs. 1 Oö. ChG und damit
1. die Sicherstellung der für die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Menschen mit Beeinträchtigungen erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Frühförderung und
2. die Festlegung qualitativer und quantitativer Standards für die Leistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG.
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