Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten, ausgenommen im Rahmen von Sportveranstaltungen;
2. die Benutzung rechtmäßig bestehender Klettersteige;
3. die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Klettersteige im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
4. die Instandhaltung bestehender Wanderwege im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
5. die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Straßen und Forststraßen;
6. das Befahren rechtmäßig bestehender Straßen und Forststraßen durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
7. das Befahren des Gebiets durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten land- und forstwirtschaftlichen sowie jagdlichen Nutzung;
8. die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen das Pflanzen von nicht heimischen Arten;
9. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
10. die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie von Zu- und Umbauten an bestehenden Objekten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
11. das Starten und Landen mit Hubschraubern im Rahmen von Materialflügen zur Erhaltung und Erneuerung bzw. zur Ver- und Entsorgung von bestehenden Schutzhütten zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober jeden Jahres.
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