Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß den §§ 5, 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. die Neuerrichtung von oberirdischen Telekommunikationsanlagen;
2. die Neuerrichtung und die wesentliche Änderung von Windkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 5 kW oder einer Nabenhöhe von über 5 Metern sowie die Erweiterung bestehender kleinerer Windkraftanlagen auf eine Leistung von mehr als 5 kW oder eine Nabenhöhe von über 5 Metern;
3. die Neuerrichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen, ausgenommen die Errichtung von oberirdischen Niederspannungsleitungen bis zu einer Spannung von 1.000 Volt (1 kV) außerhalb der gemäß §§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001 geschützten Bereiche.
(Anm: LGBl. Nr. 98/2020)
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