(1) Die gemäß Abs. 2 ausgewiesenen Grundflächen in der Gemeinde Altmünster im politischen Bezirk Gmunden sowie in den Gemeinden Weyregg am Attersee, Schörfling am Attersee, Aurach am Hongar und Steinbach am Attersee im politischen Bezirk Vöcklabruck sind Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001. (Anm: LGBl.Nr. 81/2012, 98/2020)
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/10) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
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