(1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung jedenfalls anzuschließen:
1. eine genaue Beschreibung des geplanten Finanzgeschäfts;
2. einen Nachweis über die notwendige Willensbildung im zuständigen Gemeindeorgan;
3. eine Bestätigung über die erfolgte Beratung und Betreuung gemäß § 9 Abs. 1;
4. die gemäß § 7, § 8 und § 9 Abs. 2 erforderlichen Nachweise und sonstigen Urkunden.
(2) Die Pläne und sonstigen Unterlagen gemäß Abs. 1 sind im Original vorzulegen. Soweit erforderlich kann die Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen im Einzelfall anfordern, wenn dies zur Beurteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erforderlich ist.
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