(1) Das Gebiet „Traun-Donau-Auen“ im Gemeindegebiet der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3114000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 5 Z 1).
(2) Das Gebiet „Traun-Donau-Auen“ im Gemeindegebiet der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3114000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 5 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 5 Z 2).
(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen“ bezeichnet.
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