(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 3. Dezember 1973 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Ersatz der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, LGBl. Nr. 78/1973, außer Kraft.
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