Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahmen mit Ausnahme der Eibe (Taxus baccata);
2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und Futterstellen;
3. Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Eibenbestands, insbesondere der Naturverjüngung der Eibe, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
4. das Betreten.
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