(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in der Landwirtschaft:
1.1. die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen auf Flächen,
- die einem Lebensraumtyp der Tabelle 1 zugeordnet werden oder
- die Lebensräume der Arten "1037 Grüne Keiljungfer", "1914* Hochmoorlaufkäfer" und "4094* Böhmischer Enzian" darstellen oder
- die im Umfeld von 10 m zum Lebensraum der Art "1029 Flussperlmuschel" liegen;
1.2. die ein- bis zweimalige späte Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps "6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden";
1.3. die einmalige späte Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps "6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden";
1.4. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe (Festmist, Gülle, Jauche, Kompost, Gesteinsmehl) auf Flächen des Lebensraumtyps "6510 Magere Flachland-Mähwiesen" und "6520 Berg-Mähwiesen" und auf Flächen, die Lebensräume der Art "1037 Grüne Keiljungfer" darstellen;
1.5. die zweimalige Mahd ohne Düngung auf Flächen, die Lebensräume der Art "4094* Böhmischer Enzian" darstellen (erste Mahd spätestens mit Blühbeginn der Arnika, zweite Mahd nach Ausfall der Samen des Böhmischen Enzians);
1.6. die Wiesenpflege sowie die Herbstbeweidung ab 15. September, ausgenommen auf Flächen, die Lebensräume der Art "4094* Böhmischer Enzian" darstellen;
1.7. bei Flächen innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens zur Wasseranschlagslinie der Großen und Kleinen Mühl (Lebensräume der Art "1029 Flussperlmuschel") und deren Zubringer sowie des Lebensraumtyps "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions"
- auf Äckern und Wiesen die Ausübung der rechtmäßigen landwirtschaftlichen Nutzung ohne Düngergabe und ohne Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Herbizide, Fungizide, Insektizide);
- auf gewässernahen Wiesen, die keine Neigung zum Gewässer aufweisen, die Düngung mit Wirtschaftsdünger (Festmist, Gülle, Jauche) durch Geräte mit exakter Ausbringungsbreite im Bereich von 5 m bis 10 m zur Wasseranschlagslinie;
2. in der Forstwirtschaft:
2.1. die rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen
- auf Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 1 zugeordnet werden oder
- die Lebensräume der Art "1914* Hochmoorlaufkäfer" darstellen oder
- auf denen besetzte Quartierbäume der Art "1308 Mopsfledermaus" festgestellt wurden;
2.2. die rechtmäßige Durchführung von:
- Kahlhieben sowie Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung bis 2 ha im Lebensraumtyp "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder";
- Kahlhieben bis 2 ha sowie Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung bis 10 ha in den Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald" und "9130 Waldmeister-Buchenwald";
2.3. die Einzelstammentnahme, die Nutzung von Uferbegleitgehölzen (Auf-Stock-Setzen), die Dickungspflege und Durchforstung, die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege, jeweils ausgenommen in den Lebensraumtypen "91D0* Moorwälder" und den hydrologisch sensiblen Ausprägungen des Lebensraumtyps "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder" (sogenannte "Fichtenau"), sofern die Bringung nicht ausschließlich auf bestehenden Forststraßen und Rückewegen oder auf gefrorenen Böden erfolgt;
2.4. mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutz- und Fegeschutzmitteln;
2.5. die Düngung auf Flächen der Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald" und "9130 Waldmeister-Buchenwald";
2.6. die Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung - auf Flächen des Lebensraumtyps "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald" und "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder" ist jegliche Wiederbewaldung bis zu einer Fläche von 0,5 ha erlaubt;
2.7. der rechtmäßige Bau und die Verbreiterung von
- Forststraßen und Rückewegen auf Flächen des Lebensraumtyps "9110 Hainsimsen-Buchenwald", ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Art "1361 Luchs" festgestellt wurde;
- Rückewegen auf Flächen des Lebensraumtyps "9130 Waldmeister-Buchenwald";
2.8. die rechtmäßige Anlage von Rückegassen auf allen Flächen, ausgenommen auf Flächen des Lebensraumtyps "91D0* Moorwälder";
2.9. die Anlage und Erweiterung von Holzlagerplätzen und betriebsnotwendigen Gebäuden auf Flächen der Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald" und "9180* Schlucht- und Hangmischwälder";
2.10. die Anlage und Erweiterung von Entwässerungsgräben in den Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald", "9180* Schlucht- und Hangmischwälder" und "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder", ausgenommen in deren hydrologisch sensiblen Ausprägungen (sogenannte "Fichtenau");
2.11. bei Flächen innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens zur Wasseranschlagslinie der Großen und Kleinen Mühl (Lebensräume der Art "1029 Flussperlmuschel") und deren Zubringer sowie des Lebensraumtyps "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" die Ausübung der rechtmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung, ausgenommen Kahlschläge größer als 0,5 ha, der Einsatz von chemischen Mitteln zur Kulturvorbereitung, -pflege und zum Forstschutz sowie die Aufforstung mit Baumarten, die nicht der natürlichen Waldgesellschaft angehören;
3. in der Fischereiwirtschaft:
3.1. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen
- der Besatz mit nicht autochthonen Wassertieren in Fließgewässern;
- die Befischung mit Reusen und Netzen in Fließgewässern - erlaubt ist der Einsatz von Krebsreusen;
- die Watfischerei in gekennzeichneten Bereichen der Vorkommen der Art "1029 Flussperlmuschel"; hier ist die Angelfischerei nur vom Ufer aus zulässig;
- der Besatz mit Wassertieren im Lebensraumtyp "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions";
3.2. das Entleeren und Befüllen von Teichen, deren Bau und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen und die eine wasserrechtliche Bewilligung aufweisen, ausgenommen
- im Lebensraumtyp "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und
- in den bzw. aus dem Lebensraumtyp "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" sowie in den bzw. aus dem Lebensraum der Art "1029 Flussperlmuschel";
3.3. die Anlage und Erweiterung von Teichufersicherungen, ausgenommen im Lebensraumtyp "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions";
4. in der Jagdwirtschaft:
4.1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Schwerpunktbejagung in den Monaten Mai, Juni und Juli auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Arten "1361 Luchs" oder "1355 Fischotter" festgestellt wurde;
4.2. die Anlage oder Erweiterung von Wildäckern und Fütterungen in den Lebensraumtypen "4070* Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum", "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald", "9180* Schlucht- und Hangmischwälder", "91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior" und "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder", jeweils ausgenommen in einer Entfernung bis 20 m zu Gewässern mit Lebensräumen der Art "1029 Flussperlmuschel" und auf Flächen, die Lebensräume der Art "1914* Hochmoorlaufkäfer" darstellen; Rehwildfütterungen in Behältern sind auch in diesen Lebensraumtypen erlaubt;
5. in der Tourismuswirtschaft/bei Freizeitveranstaltungen:
5.1. die Anlage oder Erweiterung von Wander- und Reitwegen auf Flächen der Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald" und "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder", sowie von Radwegen auf Flächen des Lebensraumtyps "9110 Hainsimsen-Buchenwald", jeweils ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Arten "1361 Luchs" oder "1355 Fischotter" festgestellt wurde;
5.2. die Anlage oder Erweiterung von Langlaufloipen auf Flächen der Lebensraumtypen "6510 Magere Flachland-Mähwiesen", "6520 Berg-Mähwiesen", "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald" und "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder", jeweils ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Art "1361 Luchs" festgestellt wurde;
5.3. die Anlage oder Erweiterung von Rodelbahnen auf Flächen des Lebensraumtyps "9110 Hainsimsen-Buchenwald", ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Art "1361 Luchs" festgestellt wurde;
5.4. die Durchführung von Freiluftveranstaltungen auf Flächen der Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald" und "9130 Waldmeister-Buchenwald", jeweils ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Art "1361 Luchs" festgestellt wurde sowie in Lebensräumen der Art "1308 Mopsfledermaus";
6. allgemein:
6.1. die Emission von Schadstoffen im Rahmen der rechtmäßigen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
6.2. die Wasserentnahme aus Grundwasser oder Vorflutern und die Einleitung von betrieblichen Abwässern in Vorfluter in den Lebensraumtypen "6510 Magere Flachland-Mähwiesen", "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald" und "9180* Schlucht- und Hangmischwälder";
6.3. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Ufersicherungen und dergleichen im erforderlichen Umfang mit Ausnahme von Gebäuden, in oder an denen besetzte Quartiere der Art "1308 Mopsfledermaus" festgestellt wurden;
6.4. Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie einschließlich der für den Betrieb dieser Anlagen behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen.
(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
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