(1) Die Höhe des monatlichen Entgelts für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:
1. | für Wohnungen und andere Räumlichkeiten | |
(Geschäftslokale, Magazine, Garagen, Büroräume, Ordinationen, Werkstätten und dgl.): | ||
je m² Nutzfläche | 0,2184 Euro | |
2. | für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis: | |
je m² der zu reinigenden Flächen | 0,3955 Euro |
(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 um 20 %.
(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 Z 1) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.
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