Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 13. Mai 1997, LGBl. Nr. 59, mit der die zu überprüfenden Badegewässer und Badestellen bestimmt werden, außer Kraft.
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