Artikel I
Die Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 112/1997, in der Fassung der 1. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 27/2002, und der 2. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 82/2003, wird wie folgt ergänzt:
1. In der Anlage A der Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 112/1997, entfällt das Grundstück Nr. 1622/1, KG. 49321 Reichraming; bei der KG. 49407 Rosenau wird das Grundstück Nr. 281/1 in der Rubrik "Grundstücke, zur Gänze im Nationalpark" gestrichen und bei der Rubrik "Grundstücke, teilweise im Nationalpark" angefügt.
2. In der Anlage A der 1. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 27/2002, entfällt das Grundstück Nr. 786/3, KG. 49311 Laussa, EZ 117.
3. Weitere Grundflächen in den Gemeinden Großraming, Molln, Reichraming, Rosenau, St. Pankraz und Weyer werden zum Nationalpark erklärt und in den bestehenden "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" einbezogen, so dass das Nationalparkgebiet zusätzlich zu den in den Verordnungen, LGBl. Nr. 112/1997 und LGBl. Nr. 27/2002, angeführten Grundstücken und Grundstücksteilen die in der Anlage A angeführten Grundstücke und Grundstücksteile der Katastralgemeinden Innerbreitenau, Laussa, Lumpelgraben, Ramsau, Reichraming, Rosenau und St. Pankraz umfasst.
4. Die Außengrenzen des Nationalparks sowie die Grenzen zwischen Naturzone (§ 8 Oö. NPG) und Bewahrungszone (§ 9 Oö. NPG) werden in der Anlage B in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:40.000 sowie in sieben Teilplänen im Maßstab 1:10.000 kartographisch neu dargestellt.
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