Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch von ihnen beauftragte oder sonst berechtigte Personen sowie durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Nachsuche;
2. das Betreten des bestehenden Wanderweges im Bereich der Grundstücke Nr. 2394/1, 3030, 3028, 2393/1 sowie 2381/3, alle KG. Tannberg;
3. das Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;
4. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd nach dem 1. August eines jeden Jahres.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise