§ 7
Auszahlung; Quartalsmeldungen;
Ausgleich von Differenzbeträgen
(1) Die Auszahlung des Landeszuschusses erfolgt vierteljährlich im Vorhinein (§ 30 Abs. 8 Oö. Kinderbetreuungsgesetz).
(2) Grundlage für die Auszahlung des Landeszuschusses bilden die Quartalsmeldungen über die im vorangegangenen Quartal tatsächlich in der Krabbelstube betreuten Kinder. Die Quartalsmeldungen sind der Landesregierung vom Rechtsträger der Krabbelstube unter Verwendung des von der Landesregierung aufgelegten Formblatts längstens binnen 15 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Quartals zu übermitteln. Bei erstmaliger Inbetriebnahme einer Krabbelstube erfolgt die Vorauszahlung für das erste Quartal auf Grundlage des Finanzkonzepts.
(3) Ein allfälliger sich aus dem Rechnungsabschluss (§ 2 Abs. 3) ergebender Gebarungsüberschuss eines Wirtschaftsjahrs wird anteilig - entsprechend dem Anteil der vom Land gewährten Förderungen und Zuschüsse an den gesamten Einnahmen der Krabbelstube abzüglich der Beiträge der Erziehungsberechtigten - mit der jeweils nächsten Quartalsanweisung ausgeglichen oder ist vom Rechtsträger der Krabbelstube zurückzuzahlen.
(4) Wird der Betrieb der Krabbelstube eingestellt, sind allfällige Differenzbeträge, die sich aus den Vorauszahlungen des Landeszuschusses im Vergleich zu den Quartalsmeldungen des letzten Wirtschaftsjahrs zugunsten oder zulasten des Rechtsträgers der Krabbelstube ergeben, im Rahmen der Schlussabrechnung unter Berücksichtigung der Regelung im Abs. 3 auszugleichen oder zurückzuzahlen.
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