§ 6
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung des Landeszuschusses (§ 30 Abs. 6 Oö. Kinderbetreuungsgesetz), mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage entsprechender (schriftlicher) Unterlagen nachzuweisen ist, ist vom Rechtsträger der Krabbelstube unter Verwendung des von der Landesregierung aufgelegten Formblatts bis längstens 15. des zweiten Monats des ersten Quartals des jeweiligen Wirtschaftsjahrs einzubringen.
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