§ 5
Höhe des gruppenbezogenen Zuschusses
(1) Die Höhe des gruppenbezogenen Zuschusses (§ 30 Abs. 5 Oö. Kinderbetreuungsgesetz) beträgt pro Quartal 2.875 Euro.
(2) Verfügt der Rechtsträger der Krabbelstube über nennenswerte eigene Finanzmittel oder Vermögenswerte, kann die Höhe des gruppenbezogenen Zuschusses reduziert werden.
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